Wahlamt: Liste gültig

Das Wahlamt der Stadt Straubing erklärt die Listen-Aufstellung der Freien Wähler gültig. In einer Pressemitteilung teilt die Stadt mit: „Die Vorprüfung durch den Wahlleiter hat ergeben, dass die vorgebrachten Einwendungen keine durchgreifenden Auswirkungen auf die Gültigkeit des am 12. Dezember 2025 eingereichten Wahlvorschlags haben.“ Eine inhaltliche Begründung gab es dazu nicht. Die Stadt erklärte darüber hinaus nur, dass eine endgültige Prüfung erst noch stattfinden werde.

„Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG)“, führt die Stadt dazu aus, „sieht nur einen eingeschränkten Prüfrahmen vor; es findet keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die abschließende wahlrechtliche Beurteilung obliegt dem Wahlausschuss.“ Der Wahlausschuss tagt am 20. Januar. Erwartet wird aber, dass auch er die Freie Wähler-Liste nicht beanstanden wird.


FW-Chef Stephan Weckmann erklärte:

„Es hat sich gezeigt, dass alles richtig abgelaufen ist. Jetz geht es gestärkt in den Wahlkampf, und gemeinsam in den Wahlkampf. Wir werden schauen,, dass wir miteinander die Freien Wähler richtig platzieren im Wahlkampf.“

Ähnlich äußerte sich FW-Geschäftsführer Christoph Laugwitz:

„Es freut mich natürlich, dass die Wahl gepasst hat, weil mir damit eine Last von den Schultern gefallen ist. Jetzt gehen wir geschlossen in den Wahlkampf.“


OB-Kandidat Christoph Weinholzner:

„Grundsätzlich war das zu erwarten, das Wahlamt kann ja nur formal überprüfen. Aber ich bin froh, dass jetzt geprüft ist und uns niemand mehr fünf Tage vor Abgabefrist eine Anfechtung zwischen die Füße werfen kann.“

Befürworter der OB-Kandidatur von Christoph Weinholzner hatten den Ablauf der Aufstellung der FW-Stadtratsliste überprüfen lassen. Sie hatten beanstandet, dass der OB-Kandidat auf der Stadtratsliste entgegen allen Gepflogenheiten nur auf Platz 7 kandidieren konnte, weil eine Mehrheit um den Vorsitzenden Stephan Weckmann eine Einzel-Abstimmung um die vorderen Plätze per Blockwahl verhindert hatte. Inwieweit eine Blockwahl bei Widerspruch zulässig ist, ist rechtlich umstritten.

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